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Stichtag 31. Dezember 2026: Das IHK‑Berichtsheft endet.Vorlagen herunterladen

Ratgeber für Ausbilder, Personal und Geschäftsführung

Berichtsheft im Handwerk: Was Handwerksordnung und Kammer verlangen

Stand: 3. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 8 Minuten · Redaktion Meisterheft

Kurzantwort

Auch im Handwerk ist der Ausbildungsnachweis Pflicht, und zwar nach dem Berufsbildungsgesetz: Der Lehrling führt ihn schriftlich oder elektronisch (§ 13 BBiG), der Betrieb hält dazu an und sieht ihn regelmäßig durch (§ 14 BBiG). Die Handwerksordnung knüpft daran an: Zur Gesellenprüfung wird nur zugelassen, wer den Nachweis vorgelegt hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO).

Zuständige Stelle ist die Handwerkskammer. Ihre Richtlinie regelt die Einzelheiten: ob täglich oder wöchentlich geführt wird und wie der Ausbilder bestätigt. Das Ende des IHK-Berichtshefts zum 31. Dezember 2026 betrifft Handwerksbetriebe nicht; das Papierproblem haben sie trotzdem.

BBiG oder Handwerksordnung?

Beides. Die Handwerksordnung ersetzt für Ausbildungen im Handwerk nur Teile des Berufsbildungsgesetzes, nämlich die §§ 6 bis 9 und 27 bis 49 (§ 3 Abs. 3 BBiG). Alles andere, darunter die Pflichten rund um den Ausbildungsnachweis, gilt im Handwerk unmittelbar aus dem BBiG. Die HwO regelt dafür Eignung der Ausbildungsstätte, Prüfungen und die Aufsicht der Kammer.

FrageAntwortGrundlage
Wer muss den Nachweis führen?Der Lehrling, schriftlich oder elektronisch.§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG
Was muss der Betrieb tun?Zum Führen anhalten, regelmäßig durchsehen und Gelegenheit geben, den Nachweis am Arbeitsplatz zu führen.§ 14 Abs. 2 BBiG
Wofür braucht man ihn?Zulassung zur Gesellenprüfung; bei der gestreckten Prüfung schon zu Teil 1.§ 36 Abs. 1 Nr. 2, § 36a Abs. 2 HwO
Wer regelt die Einzelheiten?Die Handwerkskammer, soweit keine Vorschriften bestehen; sie überwacht die Ausbildung und kann Unterlagen verlangen.§ 41, § 41a HwO
Wie wird Ausbildung außerhalb des Betriebs ermöglicht?Ein Betrieb, der nicht alles selbst vermitteln kann, gilt als geeignet, wenn die Inhalte außerhalb vermittelt werden; das ist der Anker für die überbetriebliche Unterweisung.§ 21 Abs. 2 HwO

Berichtsheft und Gesellenprüfung

Die Handwerksordnung sagt es wörtlich: Zur Gesellenprüfung ist zuzulassen, wer „einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat“ (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO). Wird die Gesellenprüfung in zwei Teilen abgelegt, gilt dieselbe Voraussetzung bereits für Teil 1 (§ 36a Abs. 2 HwO); die Zwischenprüfung entfällt dann (§ 39 Abs. 2 HwO).

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern verlangt für die Zulassung „die Vorlage eines vom Ausbildenden und Auszubildenden abgezeichneten Ausbildungsnachweises“. Bewertet wird das Berichtsheft in der Prüfung nicht; mehrere Kammerrichtlinien stellen das ausdrücklich klar. Mitzubringen ist es zur mündlichen Prüfung nur, wenn die Ausbildungsordnung oder die Kammer das vorsieht.

Für den Betrieb heißt das: Lücken im Nachweis fallen spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung auf, und dann ist wenig Zeit, sie zu schließen. Wer monatlich durchsieht, wie es § 14 BBiG verlangt, hat dieses Problem nicht.

Überbetriebliche Unterweisung eintragen

Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) gehört zur Ausbildung im Handwerk: mehrwöchige Kurse in den Berufsbildungsstätten der Kammern und Innungen, die die betriebliche Ausbildung ergänzen. Die Betriebe tragen nach Angaben des ZDH fast 60 Prozent der Kosten; Bund und Länder können sich mit bis zu je einem Drittel beteiligen.

Im Berichtsheft wird die ÜLU wie betriebliche Zeit dokumentiert. Die Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses, die die Kammern übernommen haben, nennt neben den betrieblichen Tätigkeiten ausdrücklich „Unterweisungen bzw. überbetriebliche Unterweisungen (z. B. im Handwerk), betrieblicher Unterricht und sonstige Schulungen“. Die HWK Schwaben fasst es praktisch: Inhalt des Kurses und die Tätigkeiten erläutern. Die HWK Kassel beschreibt den Nachweis als Dokumentation „über die Ausbildung im Betrieb, in den überbetrieblichen Ausbildungsstätten und in der Berufsschule“.

Beispiel für eine ÜLU-Woche:Mo bis Fr: Überbetriebliche Unterweisung, Kurs „Elektrotechnische Grundlagen“ in der Bildungsstätte X. Messen von Spannung und Strom, Aufbau einfacher Schaltungen, Prüfung nach DIN VDE 0100-600. Je 8 Std.

Wie Berufsschultage eingetragen werden, steht im Beitrag Betrieb, Berufsschule und Berichtsheft.

Papier oder elektronisch: die Form steht im Lehrvertrag

Seit dem 1. Oktober 2017 wird im Lehrvertrag festgehalten, ob der Nachweis schriftlich oder elektronisch geführt wird. Die HWK München schreibt dazu, dass „entsprechende Vereinbarungen von Ausbildungsbetrieb und Lehrling über die Form des Nachweises … in der Niederschrift des Ausbildungs- bzw. Lehrvertrages aufzunehmen“ sind. Wer von Papier auf ein digitales Berichtsheft umstellt, ändert den Vertrag mit einer kurzen Ergänzung, die bei der Lehrlingsrolle eingereicht wird.

Bei der Bestätigung durch den Ausbilder unterscheiden sich die Kammern. Richtlinien auf Grundlage der BIBB-Empfehlung von 2018, etwa die der HWK Lübeck (Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 28. Oktober 2019) oder der HWK Chemnitz, sagen: Bei elektronisch erstellten Nachweisen „kann die Bestätigung auch auf andere Weise elektronisch (z. B. durch Austausch von bestätigenden E-Mails mit einfacher elektronischer Signatur oder durch elektronische Freigaben) dokumentiert werden“. Ältere Richtlinien, etwa die der HWK Dortmund von 2013, verlangen noch, elektronisch erstellte Nachweise „monatlich auszudrucken“ oder eine elektronische Signatur einzusetzen.

Deshalb vor der Umstellung einmal bei der Ausbildungsberatung der eigenen Kammer nachfragen, welche Richtlinie gilt. Die Freigabe per Klick, wie Meisterheft sie dokumentiert, entspricht der neueren Empfehlung; wo eine Kammer noch den Ausdruck verlangt, lässt sich der Monat als PDF ausgeben und abheften.

Täglich oder wöchentlich, auch auf der Baustelle

Die Mindestvorgabe der Kammern lautet: täglich oder wöchentlich, im Umfang von etwa einer DIN-A4-Seite je Woche; die meisten stellen Muster für beide Formen bereit. Einzelne Kammern sind strenger. Die HWK Dortmund schreibt in ihrer Richtlinie, die Nachweise seien „täglich in möglichst einfacher Form“ zu führen; die HWK Düsseldorf verlangt, dass sie „regelmäßig – mindestens wöchentlich“ geführt und wöchentlich von Lehrling und Ausbilder unterschrieben werden. Eine allgemeine Regel, dass gewerblich-technische Berufe Tagesberichte schreiben müssen, gibt es nicht.

Dass das Berichtsheft während der Ausbildungszeit geführt wird, heißt nicht, dass es auf der Baustelle geschrieben werden muss. Die HWK Kassel formuliert es so: Wo das Führen im Betrieb oder auf der Baustelle „erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte der Ausbildende dafür eine angemessene Zeit zur Verfügung stellen“. In der Praxis heißt das: ein fester Termin, etwa der Freitagnachmittag im Betrieb, oder der Eintrag auf dem Handy am Ende des Arbeitstags, bevor der Lehrling vom Hof fährt. Manche digitalen Berichtshefte erlauben, Fotos oder Zeichnungen an einen Eintrag zu hängen; Meisterheft bietet das derzeit nicht, der Nachweis bleibt dort Text.

Ob die Zeit fürs Berichtsheft Arbeitszeit ist, beantwortet der Beitrag Ist das Berichtsheft Arbeitszeit?.

Was die Handwerkskammer prüft

Die Handwerkskammer regelt die Durchführung der Ausbildung, soweit keine Vorschriften bestehen (§ 41 HwO), und überwacht sie; Ausbildende müssen ihr auf Verlangen Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen (§ 41a HwO). Die Richtlinien zum Ausbildungsnachweis beschließt der Berufsbildungsausschuss der Kammer (§ 44 HwO). Darum unterscheiden sich die Vorgaben von Kammer zu Kammer, und darum lohnt der Blick in die eigene Richtlinie mehr als jede allgemeine Aussage.

Zur Einordnung: 2025 waren nach Angaben des ZDH rund 346.000 Lehrlinge im Handwerk in Ausbildung, 28,7 Prozent aller Auszubildenden in Deutschland. Ein eigenes digitales Berichtsheft bieten nur wenige Kammern an; die meisten verweisen auf Vorlagen in Papierform oder auf die Anbieter am Markt.

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Häufige Fragen

Gilt das Berufsbildungsgesetz auch für Ausbildungen im Handwerk?

Ja. Die Handwerksordnung verdrängt nur die §§ 6 bis 9 und 27 bis 49 BBiG (§ 3 Abs. 3 BBiG). Die Pflicht, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG), und die Pflicht des Betriebs, dazu anzuhalten und regelmäßig durchzusehen (§ 14 Abs. 2 BBiG), gelten im Handwerk unmittelbar.

Wird der Ausbildungsnachweis für die Gesellenprüfung gebraucht?

Ja. Zur Gesellenprüfung wird zugelassen, wer einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG über den Ausbildenden schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO). Bei der gestreckten Gesellenprüfung gilt das schon für Teil 1 (§ 36a Abs. 2 HwO). Bewertet wird der Nachweis in der Prüfung nicht.

Muss die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ins Berichtsheft?

Ja. Die von den Handwerkskammern übernommene Empfehlung des BIBB-Hauptausschusses verlangt, neben den betrieblichen Tätigkeiten auch Unterweisungen und überbetriebliche Unterweisungen, betrieblichen Unterricht und sonstige Schulungen zu dokumentieren. Die HWK Schwaben formuliert es so: in der überbetrieblichen Unterweisung Inhalt des Kurses und Tätigkeiten erläutern.

Darf der Ausbilder im Handwerk elektronisch freigeben statt zu unterschreiben?

Das hängt von der Richtlinie der eigenen Handwerkskammer ab. Kammern mit der neueren Empfehlung (zum Beispiel Lübeck, Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 28.10.2019, oder Chemnitz) erlauben, die Bestätigung bei elektronisch erstellten Nachweisen auf andere Weise elektronisch zu dokumentieren, etwa durch elektronische Freigaben. Ältere Richtlinien (zum Beispiel Dortmund, Stand 2013) verlangen noch monatlichen Ausdruck oder eine elektronische Signatur. Vor der Umstellung bei der Ausbildungsberatung der Kammer nachfragen.

Muss das Berichtsheft im Handwerk täglich geführt werden?

Die Mindestvorgabe lautet täglich oder wöchentlich, etwa eine DIN-A4-Seite je Woche. Einzelne Kammern gehen weiter: Die HWK Dortmund schreibt in ihrer Richtlinie tägliche Führung vor, die HWK Düsseldorf verlangt mindestens wöchentliche Führung mit wöchentlicher Unterschrift. Maßgeblich ist die Richtlinie der Kammer, bei der der Lehrvertrag eingetragen ist.

Betrifft das Ende des IHK-Berichtshefts auch Handwerksbetriebe?

Nein. Zum 31. Dezember 2026 stellt die IHK ihr eigenes digitales Berichtsheft ein; das betrifft Betriebe, deren Ausbildung bei einer Industrie- und Handelskammer eingetragen ist. Für Handwerksbetriebe ist die Handwerkskammer zuständig, und die meisten Handwerkskammern bieten kein eigenes Tool an. Mischbetriebe mit IHK- und HWK-Azubis sind von der Abschaltung bei ihren IHK-Azubis betroffen.

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Quellen

Die Angaben beruhen auf den Mitteilungen der genannten Stellen. Stand der Recherche: 3. Oktober 2026. Prüfen Sie Fristen und Hinweise bitte immer bei Ihrer zuständigen IHK.