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Berichtsheft mit KI schreiben: Was erlaubt ist und was Betriebe regeln sollten

Stand: 3. Oktober 2026 · Lesezeit etwa 5 Minuten · Redaktion Meisterheft

Kurzantwort

Ein Verbot gibt es nicht. Das Berufsbildungsgesetz schreibt kein Werkzeug vor. Es verlangt, dass Auszubildende den Nachweis selbst führen und Ausbilder ihn regelmäßig durchsehen. KI als Hilfe bei Rechtschreibung, Formulierung und Struktur ist unproblematisch. Der Inhalt muss aber die tatsächliche Arbeitswoche wiedergeben und von der oder dem Auszubildenden verantwortet werden.

Die IHKs empfehlen Betrieben eine klare, schriftliche Regel. Eine Vorlage dafür finden Sie weiter unten.

Viele Azubis nutzen ChatGPT und ähnliche Werkzeuge, und es gibt inzwischen Anbieter, die ganze Berichte per KI erzeugen. Betriebe fragen sich deshalb, ob sie das erlauben müssen, verbieten dürfen oder regeln sollten. Der Stand im Oktober 2026.

Die Rechtslage

Das Berufsbildungsgesetz schreibt kein Werkzeug vor. Es verlangt, dass Auszubildende den Nachweis selbst führen (§ 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG) und dass Ausbildende ihn regelmäßig durchsehen (§ 14 Abs. 2 BBiG). Ein Verbot von KI gibt es nicht, ebenso wenig eine ausdrückliche Erlaubnis. Entscheidend ist, dass der Inhalt die tatsächliche Ausbildungswoche wiedergibt und von der oder dem Auszubildenden verantwortet wird.

Die Empfehlung Nr. 156 des BIBB-Hauptausschusses, an der sich die Kammern orientieren, stammt in ihrer aktuellen Fassung aus dem Jahr 2020 und erwähnt KI nicht. Seit 2025 ist Künstliche Intelligenz Schwerpunktthema des Hauptausschusses, eine eigene Empfehlung zum Ausbildungsnachweis liegt bislang nicht vor.

Was die Kammern sagen

Die IHK Gießen-Friedberg stellt fest, dass sich kaum feststellen lässt, ob Auszubildende KI beim Verfassen ihrer Berichte einsetzen. Sie nennt berechtigte Sorgen, etwa um Sprachkompetenz, Selbstreflexion, Vertraulichkeit und falsche Inhalte, hält aber auch fest, dass ein sinnvoller Umgang mit KI die Medienkompetenz der Auszubildenden stärken kann. Ihre Empfehlung an Betriebe: klare betriebliche Regeln aufstellen, diese schriftlich kommunizieren, insbesondere zum Datenschutz, und KI gezielt als Lernwerkzeug einsetzen, zum Beispiel mit Fragen, die zur Reflexion und zur Fachsprache anregen. Die ausbildende Person bleibt dabei unerlässlich.

Strenger sind die Regeln für Prüfungsleistungen wie Projektarbeiten: Dort lassen IHKs KI nur als unterstützendes Hilfsmittel zu, verlangen eine Kennzeichnung KI-erstellter Inhalte und eine Eigenständigkeitserklärung. Fehlt beides, kann die Arbeit als Täuschungsversuch gewertet werden. Für den Ausbildungsnachweis selbst haben wir keine solche Kennzeichnungspflicht gefunden.

Was unproblematisch ist und was nicht

UnproblematischProblematisch
Rechtschreibung und Grammatik prüfen lassen.Berichte erzeugen lassen, ohne dass der Inhalt aus der eigenen Woche stammt.
Eigene Stichworte zu ganzen Sätzen ausformulieren.Tätigkeiten eintragen, die so nicht stattgefunden haben, oder Stunden erfinden.
Fachbegriffe nachschlagen und erklären lassen.Kundennamen, Projektdetails oder Betriebsinterna in öffentliche KI-Dienste eingeben.
Einträge strukturieren und den Lernfeldern zuordnen.Sich auf KI verlassen, ohne den Text vor der Freigabe selbst zu prüfen.

Empfehlung für Betriebe: eine kurze Regel, schriftlich

Eine Regel in drei Sätzen reicht aus, wenn sie allen bekannt ist. Dieser Vorschlag orientiert sich an den Hinweisen der IHK Gießen-Friedberg und kann in die Ausbildungsunterlagen oder die Einweisung übernommen werden. Er spricht die Auszubildenden direkt an.

Regel zum Einsatz von KI im Berichtsheft

1. Du darfst KI nutzen, um deine eigenen Stichworte auszuformulieren, Rechtschreibung zu prüfen oder Fachbegriffe nachzuschlagen. Der Inhalt deines Berichts muss aber immer das wiedergeben, was du in dieser Woche tatsächlich gemacht hast.

2. Gib keine Kundennamen, Projektdaten oder andere interne Informationen in KI-Dienste ein, die nicht vom Betrieb freigegeben sind.

3. Lies jeden Bericht vor dem Einreichen selbst durch. Du verantwortest den Inhalt, nicht die KI. Deine Ausbilderin oder dein Ausbilder kann dich jederzeit zu den Einträgen befragen.

Was das für Ausbilder heißt

Die Durchsicht wird wichtiger, nicht unwichtiger

Wer Einträge mit den Auszubildenden bespricht und gegen den Ausbildungsrahmenplan abgleicht, merkt schnell, ob hinter dem Text eigene Erfahrung steht. Ein digitales Berichtsheft, in dem Einträge den Lernfeldern zugeordnet und Ist- gegen Sollstunden gerechnet werden, macht diesen Abgleich zur Routine statt zur Sonderaufgabe.

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Häufige Fragen

Dürfen Azubis das Berichtsheft mit KI wie ChatGPT schreiben?

Ein Verbot gibt es nicht. Das Gesetz regelt nicht, mit welchem Werkzeug der Nachweis entsteht, verlangt aber, dass Auszubildende ihn selbst führen und Ausbilder ihn regelmäßig durchsehen. IHKs raten Betrieben, den Umgang mit KI klar zu regeln: KI als Hilfe bei Formulierung und Struktur ist unproblematisch, der Inhalt muss aber aus der eigenen Arbeitswoche stammen und stimmen.

Muss KI-Nutzung im Berichtsheft gekennzeichnet werden?

Für den Ausbildungsnachweis selbst ist uns keine Kennzeichnungspflicht bekannt. Anders bei Prüfungsleistungen wie Projektarbeiten: Dort verlangen IHKs, KI-erstellte Inhalte eindeutig zu kennzeichnen und eine Eigenständigkeitserklärung abzugeben, sonst gilt es als Täuschungsversuch. Betriebe können für das Berichtsheft eigene Regeln festlegen.

Erkennt die IHK, ob ein Berichtsheft mit KI geschrieben wurde?

In der Regel nicht. Die IHK Gießen-Friedberg stellt selbst fest, dass sich kaum feststellen lässt, ob Auszubildende KI beim Verfassen einsetzen. Die Kontrolle liegt deshalb beim Betrieb: in der monatlichen Durchsicht, im Gespräch über die Einträge und im Abgleich mit dem Ausbildungsrahmenplan.

Darf der Betrieb KI im Berichtsheft verbieten?

Ja. Der Betrieb legt fest, mit welchen Hilfsmitteln der Nachweis geführt wird, solange die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die IHKs empfehlen aber eher klare Regeln als ein Verbot, weil ein sinnvoller Umgang mit KI die Medienkompetenz der Auszubildenden stärken kann.

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Quellen

Die Angaben beruhen auf den Mitteilungen der genannten Stellen. Stand der Recherche: 3. Oktober 2026. Prüfen Sie Fristen und Hinweise bitte immer bei Ihrer zuständigen IHK.